Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern
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§ 13 Betriebsverbote
Es wird untersagt der Betrieb von

Clubs und Diskotheken und
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.


Du musst den letzten Satz lesen, Verbot sofern die Räumlichkeit....mehr als zwei gleichzeitig....

Darüberhinaus gilt

Änderungen zum 12. Oktober 2020

Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.

In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.

Dh ein klassischer Swingerclub mit grossen Spielwiesen oder ein Bordell das auf Gruppensex spezialisiert wäre ginge nicht. So zumindest mein Verständnis. Club oder Laufhaus bei dem der Sex auf dem Zimmer 1:1 stattfindet wäre erlaubt
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Es bedanken sich: tuebingen2000,Powerficker1,Marc1969


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RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - von sarut - 11.10.2020, 10:26