Viagra gegen Hautkrebs
Hier ein interressanter Artikel :

Viagra gegen Hautkrebs
http://www.n-tv.de/wissen/Viagra-gegen-H...20186.html
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Sonnenmilch mit erektionssteigernder Wirkung wäre mir allerdings noch lieber... Lachen
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Die Studie haben sich wohl die Ärzte ausgedacht, die sich selbst nicht trauen in der Apotheke nach den blauen Pillen zu fragen und wollen diesen nun einen anderen Ruf verschaffen.

So in der Art: "Hier mein Viagra-Rezept (natürlich selbst ausgestellt Wink ), meine Haut juckt so schrecklich." Megalach
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#4
naja, möglicherweise steckt die Industrie hinter der Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums und der Universität Heidelberg. Zumindest ist der Name des Hauptanbieters des in den Himmel hoch gepriesenen Sildenafil klar und deutlich auf dem Pixxx des n-tv.de zu erkennen. Wie gesagt: traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. ;-)
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Sperma hilft da auch gegen.
"Du gehst nicht auf den Strich, Hartz 4 muss reichen!”
K.I.Z.
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Letzlich geht es nur darum eine neue Indikation für den Wirkstoff zu finden, um die Patentlaufzeit zu verlängern. Das Sildenafil Patent läuft nächstes Jahr aus. Wink
Wer später bremst, fährt länger schnell!
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Ja, aber es verlängert sich auch mit neuer Indikation nicht.
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#8
(27.01.2012, 14:00)Sneaker schrieb: Letzlich geht es nur darum eine neue Indikation für den Wirkstoff zu finden, um die Patentlaufzeit zu verlängern. Das Sildenafil Patent läuft nächstes Jahr aus. Wink

(27.01.2012, 18:15)caipi schrieb: Ja, aber es verlängert sich auch mit neuer Indikation nicht.

Ja was denn nun?

Könnt ihr eure Behauptungen ein wenig ausführen und/oder belegen,
etwa mit einem Link oder so?

Danke, Elmar

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Ja da hab ich mich etwas doof ausgedrückt, aber es ist zumindest für die neue Indikation wieder patentfähig.

Nachzulesen im Patentgesetz §3 III
Wer später bremst, fährt länger schnell!
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#10
(27.01.2012, 18:43)Sneaker schrieb: Nachzulesen im Patentgesetz §3 III

Danke.

Jedoch werd ich mich jetzt wohl für ein paar Stündchen zurück ziehen.
Bin nämlich nicht vom Fach und muss mich deshalb erst mal durch den
Paragrafen durchwühlen:

Patentgesetz §3 schrieb:§ 3 PatG - Neuheit, ältere Anmeldungen, unschädliche Offenbarungen

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung;
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik
Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr.1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

„(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

2. auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

Bis nächste Woche dann Winke
Elmar
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Also, ich helfe mal aus. In der Pharmaindustrie sind patentfähig

1) die Substanz
2) das Herstellung
3) die Zusammensatzung (Formulierung)

1 und 2 werden gleichzeitig beantragt. 3 kann später patentiert werden. Das erklärt auch, warum Generika und Original nicht, wie von Kassen oft behauptet, unbedingt gleich gut verträglich sind, da nämlich die Formulierung bei Patentauslauf der Substanz oft noch geschütz ist.

=> Es gibt also kein Patent für ein Medikament auf eine Indikation,
sondern nur auf die Punkte 1-3.

Jede patentierte Substanz muss dann seine Wirksamkeit / Sicherheit in einer Indikation in klinischen Studien nachweisen. In der Regel wird erste eine Indikation zugelassen, weitere folgen dann. Die Zulassungsbehörden erlauben dann den Einsatz dieser Substanz in definierter Dosierung bei definierten Patienten.

=> eine Medikament wird für eine Indikation Zugelassen ohne Auswirkung auf das Patent (Ausnahme Kinderzulassungen)

Für Viagra läuft das Patent für Sildenafil in der erektilen Dysfunktion, in den Dosierung 25, 50 , 100mg aus, d.h. jeder kann diese dann nachmachen. Da die Formulierung aber entscheidend für die Wirksamkeit ist, muss jeder Hersteller nachweisen, dass seine Pille pharmakologisch etwa die gleichen Eigenschaften hat (hat nix mit Verträglichkeit zu tun) wie das Original.
Würde Pfizer eine Zulassung für Hautkrebs anstreben, würden die Generikahersteller sich die Händ reiben, da sie diese Indikation dann auch in ihre Zulassung aufnehmen könnten. Hätte also für Pfizer keinen Vorteil und man würde nur viel Geld ausgeben und keinen finanziellen Nutzen mehr haben. Aus diesem Grund werden Pharmaka ab einer bestimmten Laufzeit nicht mehr weiterentwickelt.


Ich hoffe, geholfen zu haben Wink

Gruß
Caipi
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