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Die Bundesnotbremse ist ausgelaufen.
(27.07.2021, 17:21)ReucoMars schrieb: [ -> ]
(27.07.2021, 13:51)Bronto8 schrieb: [ -> ]Beispiel Hannover: aktuelle Inzidenz >35. Damit gilt eigentlich eine Testpflicht zum Betreten von Puffs.

Nein, es ist immer noch gleichgestellt mit Körpernahen Dienstleistungen. Ein Test ist nur erforderlich wenn die Maske nicht getragen werden kann. Da man beim betreten eine maske auf hat braucht man keinen test.

Hier kann man es genau nachlesen:

[Bild: 46181fac-7f9a-420a-a9kj6j.jpeg]

Ich hätte vielleicht einschränken sollen, dass ICH bei MEINEN sexuellen Vorlieben einen Test bräuchte, weil ich es ums Verrecken nicht schaffe, die ganze Zeit meine Maske aufzubehalten wenn ich mit einem Mädel zugange bin. Aber das ist gar nicht der springende Punkt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es jetzt unterschiedliche  Regelungen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt geben kann. Die Kollegen aus Celle müssten sich also vorab noch einmal gesondert über die aktuelle rechtliche Lage in der Landeshauptstadt erkundigen. Zum Glück gibt es direkt am Steintor ein Testzentrum Wink
Deutschland legt Messlatte hoch: Hier geht es Sexarbeitern am besten!

25 Länder der westlichen Welt im Vergleich
Dazu wurden 25 Länder der westlichen Welt in fünf prostitutionsrelevanten Kategorien miteinander verglichen.

https://www.tag24.de/thema/erotik/deutsc...en-2050435
Google verbannt Sugar-Dating-Apps aus dem Play Store:

Apps für „kompensierte sexuelle Beziehungen“ dürfen ab September nicht mehr in Googles Play Store angeboten werden.

Im neuen Wortlaut spricht Google nun von „entgeltlichen Verabredungen oder sexuellen Vereinbarungen, bei denen von
einem Teilnehmer erwartet oder angedeutet wird, dass er einem anderen Teilnehmer Geld, Geschenke oder finanzielle
Unterstützung zukommen lässt (Sugar Dating).“

https://www.pcwelt.de/news/Google-verban...71684.html
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/4992745

Hamburg: Vollstreckung zweier Haftbefehle und mehrerer Durchsuchungsbeschluesse nach Verdacht der Zwangsprostitution zweier 16ehriger
Meldung auf NTV - Kein Anstieg der illegalen Prostitution in Nds während der Pandemie

So sind wir Niedersachsen…immer treu dem Gesetz verpflichtet. Winke
Kann mir jemand sagen, wie die Situation in RLP bei Inzidenz über 35 ist? Koblenz ist beispielsweise seit gestern über 35. Ich befürchte, wenn hier nicht ähnlich wie in Bawü die Verordnung inzidenzunabhängig überarbeitet wird, dass ab Donnerstag wieder zu ist.
Die bestehende Verordnung in RLP wurden bis 22.08. verlängert. Am Montag folgt eine Neue (vermutlich).

Auflagen Prostituionsgewerbe siehe hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/coron...eberblick/.
Inzidenzabhängige Schließungen werden im Verordnungstext nicht genannt.
Vorhin war die Pressekonferenz der hessischen Landesregierung zu den Corona Maßnahmen.
Am, von der Inzidenz abhängigen, Eskalationsskonzept wird, mit einigen Änderungen, festgehalten.
Die neue Verordnung gilt bis 19.9.
Prostitution wurde nicht explizit erwähnt, deswegen gehe ich davon aus, dass es bei einer Schließung der Prostitutionsstätten ab einer Inzidenz von 100 bleibt.

Hier ist aktuell noch das alte Eskalationskonzept verlinkt. Vermutlich wird die Seite demnächst aktualisiert: https://soziales.hessen.de/gesundheit/co...onskonzept
(17.08.2021, 15:06)Homer J schrieb: [ -> ]... Prostitution wurde nicht explizit erwähnt, deswegen gehe ich davon aus, dass es bei einer Schließung der Prostitutionsstätten ab einer Inzidenz von 100 bleibt.

Erst mal abwarten was dann genau auf dem Papier stehen wird.  Al-Wazirs deutliche Betonung auf 'keinen Lockdown mehr'  interpretiere ich nicht so, dass dann noch irgendwelche Gewerbe/Dienstleistungen vollständig  verboten werden sollen. Wir werden sehen ...

NRW geht übrigens auch ganz weg von inzidenzabhängigen Schließungen (Verordnung gültig ab Freitag):  https://www.land.nrw/sites/default/files...8.2021.pdf
(nur mit den Schnell-/Selbsttests im Club ist es dann vorbei)
https://www.zeit.de/news/2021-08/18/bord...-ungerecht
Bordell-Verband: PCR-Test für Sex-Dienstleistung ungerecht

da wird doch bestimmt wieder geklagt?

Diese Verordnung gilt ja für ganz Deutschland

Müssen die Frauen eigentlich auch die Tests machen?
Da steht ja eigentlich nur Besucher & Teilnehmer
Laut Auskunfteiner DL müssen die Mädels jeden Tag einen negativen Test vorzeigen, wenn sie ein Zimmer buchen - also bei der Hausverwaltung

Gruß
Bart
(18.08.2021, 07:55)ReucoMars schrieb: [ -> ]Diese Verordnung gilt ja für ganz Deutschland

Nein, die gilt nur für NRW! 

In BW z.b. reicht nach wie vor ein normaler Schnelltest.
In Hessen ist erst ab einer Inzidenz von >100 ein PCR-Test erforderlich. Hier der Link zur Regelung: 

https://soziales.hessen.de/sites/default...onzept.pdf

Laut der vorherigen Regelungen musste ab 100 geschlossen werden, ist denke ich so besser. 

Die CDLs können auch Selbsttest, die im Supermarkt für unter 1€ pro Stück zu erwerben sind, für den Negativnachweis nutzen, dies ist mir aus einem Club in Hessen bekannt, allerdings auch nur bis zu einer Inzidenz von 100. Die Damen sollten dann mal über einer Impfung nachdenken, wenn sie nicht alle 2 Tage einen PCR-Test machen wollen.
Wir bleiben bitte bei Fakten, Nachrichten, Links zum Thema, ohne Diskussionen. Danke.
Passt, glaube ich, irgendwie schon zum Thema:
„OnlyFans Says It Is Banning Sexually Explicit Content“
https://www.nytimes.com/2021/08/19/busin...n-ban.html
(17.08.2021, 14:46)neveroddoreven schrieb: [ -> ]Die bestehende Verordnung in RLP wurden bis 22.08. verlängert. Am Montag folgt eine Neue (vermutlich).

Auflagen Prostituionsgewerbe siehe hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/coron...eberblick/.
Inzidenzabhängige Schließungen werden im Verordnungstext nicht genannt.

Kurzes Update RLP: Neue VO gültig seit gestern. §6,Abschn. (6) ist unverändert. 
(https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/V...oBeLVO.pdf)
wieder eine neue verordnung in niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html


Zitat:Testung
(1) 1In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen
wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt
werden durch
1. eine molekularbiologische Untersuchung  mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung),
deren Testungsergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist,
2. einen  PoC-Antigen-Test  zur  patientennahen  Durchführung,  der  die  Anforderungen  nach  §  1
Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021
V 1) erfüllt, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist,
oder
3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/..._node.html gelistet ist, dessen
Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist.

12

2Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die
Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden. 3Eine Testung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 muss
1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen
Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2. unter Aufsicht einer oder eines anderen stattfinden, die oder der einer Schutzmaßnahme nach
dieser Verordnung unterworfen ist,
3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die
dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden.
4Im Fall einer Testung mittels eines Tests nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 muss die Testung durch eine dafür
geschulte Person durchgeführt werden. 5Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 3 ist der Test von
der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht der oder des der Schutzmaßnahme Unterworfenen
oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder der Person nach Satz 3 Nr. 3 durchzuführen.  
(2) 1Die Person, die den Test gemäß Absatz 1 Satz 4 durchgeführt oder gemäß Absatz 1 Satz 5
beaufsichtigt  hat,  hat  der  Besucherin  oder  dem  Besucher  auf  Verlangen  das  Ergebnis  und  den
Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen.  2Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum,
Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name
und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.  
(3) Der Nachweis über eine negative Testung kann auch erbracht werden, indem die Besucherin
oder der Besucher vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts
1. eine  Bestätigung  über  eine  Testung mit  negativem Testergebnis gemäß Absatz  2  oder  im  Fall
einer  Testung  nach  Absatz  1  Satz 1  Nr. 1  eine  Bestätigung  über  eine  Testung  mit  negativem
Testergebnis durch die testausführende Stelle oder
2. einen  Nachweis  gemäß  § 2  Nr. 7  der  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)

das Heisst also: man kann nur noch geimpft oder genesen hingehen oder kann einen der 3 Test arten von oben machen um hinzugehen
Neue Corona-Verordnung in NRW

Prostituierte verärgert über PCR-Testpflicht: "Das wird böse enden"

https://www.t-online.de/region/koeln/new...ierte.html