09.06.2020, 19:45
OVG Lüneburg Bordell bleiben zu, Escort/Wohnungsprostitution beim Kunden ist aber erlaubt, Rn. 44.
http://rechtsprechung.niedersachsen.juri...l&max=true
http://rechtsprechung.niedersachsen.juri...l&max=true
(09.06.2020, 19:45)azjkl_55 schrieb: [ -> ]OVG Lüneburg Bordell bleiben zu, Escort/Wohnungsprostitution beim Kunden ist aber erlaubt, Rn. 44.
http://rechtsprechung.niedersachsen.juri...l&max=true
OVG Lüneburg schrieb:Der Umstand, dass es den Kunden nach der Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu rechtfertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner Bürger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu begründen wäre. Nicht umsonst wurde § 1 Abs. 2 der (2.) Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020, der Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich auf Angehörige des eigenen Hausstandes beschränkte, bereits durch die (3.) Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 wieder gestrichen. Durch die nunmehrige Streichung des § 7 Abs. 2 der Verordnung, der alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, untersagte, ist mit Wirkung vom 25. Mai 2020 zudem klargestellt, dass die Ausübung der Prostitution in der Privatwohnung des Kunden (wieder) zulässig ist. Darin ist eine erste Lockerung der Beschränkungen zu sehen. Die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, dürfte aufgrund der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell oder der Straßenprostitution.
(10.06.2020, 10:03)Benis schrieb: [ -> ]https://www.hessen.de/sites/default/file...5.06_0.pdf
Erwähnt hat man es natürlich nicht.
(10.06.2020, 11:58)Lustwandel schrieb: [ -> ]Habe mich unklar ausgedrückt. Mein Fehler. Ich habe die PK zu den neuen Lockerungen geguckt, um über evtl. Öffnungsperspektiven informiert zu werden. Discos sind ja im gleichen §§ genannt. Während der PK hieß es dann "alles ist jetzt unter corona.hessen.de nachzulesen" und bis gestern ging die Verordnung noch bis zum 05.07. und jetzt bis zum 16.08.. Nach den gescheiterten Anträgen vor Gericht gestern, trifft die Verlängerung um erst mal 5 weitere Wochen natürlich richtig hart. Es ging bei der PK vorrangig um Schulen und Schwimmbad, da hab ich auch nicht mit einer Aussage über Bordelle gerechnet. Die Verlängerung überraschte mich, weil man diese nicht erwähnt hat. Und darauf bezog sich mein (zugegeben unglücklich ausgedrückter) Kommentar.(10.06.2020, 10:03)Benis schrieb: [ -> ]https://www.hessen.de/sites/default/file...5.06_0.pdf
Erwähnt hat man es natürlich nicht.
Also: Du verlinkst auf die Verordnung wo drin steht das nix mit Prostitution ist und sagst Gleichzeitigkeit das es nicht verkündet wird: Was erwartet Du - soll da jemand an Deiner Tür klingeln und es Dir mitteilen ?
Sei bitte so freundlich und lass solche falschen Aussagen. Die Verordnung ist öffentlich verkündet und einsehbar und damit rechtskräftig.
Zitat:Jeder Politiker, der Prostitution verbieten will, um die Ausbreitung von Krankheiten einzudämmen, müsste auch Tinder verbieten, sonst muss man leider annehmen, dass er einfach nur ein Superspreader von Misogynie ist.
Zitat:Leere Schaufenster, leere Gänge, leere Treppenhäuser. Im Laufhaus mit der Nummer sechs in der Karlsruher Brunnenstraße bekommen die Überwachungskameras dieser Tage nichts zu sehen.